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Satzung
der STARTSTARK gemeinnützige Gesellschaft mbH

1.  Firma, Sitz

Die Firma der Gesellschaft lautet:

STARTSTARK gemeinnützige Gesellschaft mbH (STARTSTARK gGmbH)

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in München.

2.  Zweck und Gegenstand des Unternehmens

2.1  Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2  Zwecke der Gesellschaft sind:

2.2.1  Die Mittelbeschaffung für andere gemeinnützige Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die gleichartige gemeinnützigkeitsrechtliche Zwecke verfolgen (§ 58 Nr.1. AO). 

2.2.2  Die Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung 

2.2.3  Die Förderung der Jugendhilfe 

2.2.4  Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. 

2.3  Die Gesellschaft erfüllt ihren Zweck insbesondere durch die nachstehenden Tätigkeiten sowie durch kooperatives Zusammenwirken mit anderen gemeinnützigen Körperschaften mit gleicher oder ähnlicher Zweckverfolgung. Diese Betätigungen bilden den Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft:

2.3.1  Die Zwecke der Jugendhilfe und der Erziehung, der Volks- und Berufsausbildung werden gefördert 

a)  durch den Betrieb von Kinder- und Jugendhäusern, sowie durch soziale Einrichtungen, Tätigkeiten und Veranstaltungen, die der Begleitung und Förderung junger Menschen dienen mit dem Ziel, sie zu unterstützen bei der Entwicklung ihrer persönlichen, kognitiven und sozialen Kompetenzen, eine ihren Fähigkeiten angemessene Schule zu besuchen und erfolgreich abzuschließen, und sie zu befähigen eine für sie geeignete Ausbildung zu finden und diese erfolgreich abschließen zu können. Geeignete Maßnahmen hierzu sind im Wesentlichen die Organisation bzw. Durchführung von Lernangeboten und Angeboten der Kompetenzförderung wie Hausaufgabenbetreuung oder Nachhilfeunterricht, von Angeboten der Berufsorientierung und Potenzialförderung, von freizeit-, sport-, medien- und erlebnispädagogischen Maßnahmen, Angeboten der psychosozialen Einzelfallhilfe.

b) durch die Organisation von Veranstaltungen, Gruppen und Zusammenkünften von Vertretern und Mitarbeitern öffentlicher und anderer steuerbegünstigen Körperschaften des Sozial- und Bildungswesens sowie von Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen die dem Ziel dienen, Kooperationen und Verbünde zu schließen und zu pflegen, die der Verwirklichung der Ziele der vorangegangenen Beschreibung dienen.

c)  durch das zeitlich begrenzte unentgeltliche Überlassen von Räumlichkeiten inkl. entsprechender Nebenleistungen an andere steuerbegünstige Körperschaften des Sozial- und Bildungswesens oder juristische Personen des öffentlichen Rechts für Dienste und Leistungen, die der Verwirklichung der Ziele der vorangegangenen Beschreibung dienen.

2.3.2  Der Zweck der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen wird realisiert durch den Betrieb einer quartiersbezogenen Anlaufstelle für Kinder- und Jugendgesundheit, und durch die (materielle) Förderung von Einrichtungen und Diensten anderer gemeinnütziger Körperschaften und juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die unter dem Dach dieser Anlaufstelle kooperativ zusammenwirken:

a)  Eine fachärztliche Praxis in steuerbegünstigter Trägerschaft

b)  Angeboten der kommunalen Gesundheitsfürsorge

c)  Eigene psychosoziale Beratungsangebote sowie psychosozialen Beratungsangeboten anderer gemeinnütziger Körperschaften.

2.3.3  Die Verwirklichung der Unternehmenszwecke wird unterstützt durch geeignete Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit in digitaler und analoger Form.

2.4  Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Zuwendungen im Rahmen der o.a. Zwecke an steuerbegünstigte Gesellschafter sind jedoch zulässig.

Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, unbeachtet ihrer etwaigen Gesellschafterstellungen an die steuerbegünstigte Stiftung Lichtblick Kinder- & Jugendhilfe, die diese unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder, falls diese Stiftung nicht mehr besteht, mit Beschluss der Gesellschafterversammlung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Jugendhilfe und Erziehung.

2.5  Die Gesellschaft ist insbesondere berechtigt, sich an anderen Gesellschaften die unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 Abs. 2 verfolgen, zu beteiligen und Zweigniederlassungen zu gründen.

3.  Stammkapital

3.1  Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 25.000,– (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend).

4.  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet mit dem auf die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister folgenden 31. Dezember.

5.  Übertragung von Geschäftsanteilen

Die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Geschäftsanteiles bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

6.  Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind:

(a)  die Gesellschafterversammlung und

(b)  ein oder mehrere Geschäftsführer und

(c)  der Beirat.

7.  Geschäftsführung und Vertretung

7.1  Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer, die von der Gesellschafterversammlung bestellt oder abberufen werden. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt er die Gesellschaft alleine. Ist mehr als ein Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

7.2  Jedem Geschäftsführer kann Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.

7.3  Die vorstehenden Absätze gelten für die Vertretungsberechtigung von Liquidatoren der Gesellschaft entsprechend.

8.  Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung ist unbeschadet gesetzlicher Vorschriften zuständig für:

(a)  Genehmigung des Jahresabschlusses und ggf. des Lageberichtes,

(b) Entlastung des Beirats und der Geschäftsführung,

(c)  Änderung des Gesellschaftsvertrages,

(d)  Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung, Auflösung der Gesellschaft und Bestellung des Liquidators.

9.  Beirat

9.1  Die Gesellschaft hat einen Beirat. Der Beirat besteht aus mindestens drei Personen, die auf unbestimmte Zeit von der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen bestellt werden.

9.2  Ein Mitglied des Beirats kann – auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes – jederzeit durch Beschluss der Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen abberufen werden.

9.3  Der Beirat soll die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung bei der Erfüllung des Gesellschaftszwecks vollumfänglich beraten. Die Niederlegung des Amtes ist jederzeit möglich.

9.4  Den Mitgliedern des Beirates sind deren Aufwendungen von der Gesellschaft zu erstatten. Im Übrigen ist die Tätigkeit ehrenamtlich. Die aktienrechtlichen Vorschriften finden auf den Beirat keine Anwendung.

10.  Beschlussfassung

10.1  Beschlüsse der Gesellschafter werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder dieser Vertrag nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Die Zustimmung mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen ist notwendig für:

(a)  Änderung des Gesellschaftsvertrages, Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,

(b)  Die Beteiligung an Gesellschaften gemäß § 2 Absatz 5 dieses Gesellschaftsvertrags wie die Gründung von Zweigniederlassungen,

(c)  Veräußerung, Belastung und Verpfändung von Geschäftsanteilen,

(d)  Herabsetzung und Erhöhung des Stammkapitals,

(e)  Auflösung der Gesellschaft.

10.2  Die Beschlüsse sind zu protokollieren und von den Geschäftsführern der Gesellschaft zu unterzeichnen. Einwendungen gegen die Richtigkeit des Protokolls müssen innerhalb eines Monats nach Empfang der Protokollabschrift gegenüber der Gesellschaft schriftlich geltend gemacht werden. Gesellschafterbeschlüsse können schriftlich oder in Textform gefasst werden, wenn sich alle Gesellschafter beteiligen und kein Gesellschafter dieser Handhabung widerspricht.

10.3  Je 1,– EUR eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.

10.4  Die Gesellschafterversammlungen werden von der Geschäftsführung unter Wahrung einer Ladungsfrist von mindestens 2 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Aus besonderem Anlass kann die Einladungsfrist verkürzt werden. Die Einladung erfolgt durch Einschreibebrief.

10.5  Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn die erschienenen Gesellschafter mindestens 75 % des Gesellschaftskapitals vertreten. Kommt eine beschlussfähige Versammlung nicht zustande, so ist eine neue Gesellschafterversammlung unter Einhaltung der Ladungsfrist und mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Auf die besondere nachstehend genannte Beschlussfähigkeit der zweiten Versammlung muss in der Einladung zu dieser Versammlung hingewiesen werden. Die zweite Versammlung ist – unter entsprechendem Hinweis auf die Ladung – beschlussfähig, ungeachtet der Höhe des anwesenden oder vertretenen Gesellschaftskapitals.

11.  Jahresabschluss

11.1  Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch einen Wirtschaftsprüfer.

11.2  Ergibt sich bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ein Überschuss, so ist dieser einer Rücklage zuzuführen, soweit diese erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Es können auch andere Rücklagen gebildet werden, soweit diese die steuerliche Gemeinnützigkeit nicht berühren (§ 62 AO).

12.  Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger.

13.  Schlussbestimmungen

13.1  Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Satzung als ungültig erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung durch Beschluss der Gesellschafter so zu fassen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck möglichst weitgehend erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei der Durchführung des Gesellschaftsvertrages eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird.

13.2  Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten (Gründungsaufwand), insbesondere die gesetzlichen Notar- und Gerichtsgebühren und die Kosten der Bekanntmachung bis zu einem Betrag von EUR 2.500.

Eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts München am 28.09.2021
HRB 230387

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